Statuten der AHL (Association des Hommes du Luxembourg)/ Verein der Männer in Luxemburg
Deutsche Fassung – verbindlich ist die französische Originalfassung so wie sie im luxemburgischen Amtsblatt „Memorial“ veröffentlicht wurde
Artikel 1.
Der Verein trägt die Bezeichnung « Association des Hommes du Luxembourg », Vereinigung ohne Gewinnzweck, abgekürzt AHL asbl (Handelsregister Luxemburg F617).
Artikel 2.
Der Sitz der Vereinigung befindet sich zur Zeit in L-4940 Bascharage, 153 avenue de Luxembourg.
Er kann, durch einfache Entscheidung des Verwaltungsrats, an jeden anderen Ort im Großherzogtum Luxemburg verlegt werden.
Artikel 3.
Die Vereinigung ist auf unbefristete Dauer gegründet.
Artikel 4.
Ziel der Vereinigung ist:
·die Verteidigung der Interessen der Männer,
·die Entwicklung und Unterstützung der Gleichheit zwischen Mann und Frau,
·der Kampf gegen Diskriminierungen denen Männer ausgesetzt sind. Im Sinne dieses Dokuments ist unter « Männer » jedes Individuum männlichen Geschlechts, unabhängig seines Alters, zu verstehen,
·die Hilfe für geschiedene oder sich in Scheidung befindende Männer,
·Information über die Problematik der Scheidung und ihre Konsequenzen,
·die Verteidigung der Interessen der Kinder und Männer im Scheidungsfall,
·die Entwicklungshilfe und das Wohlergehen der Männer in Entwicklungsländern,
·die Organisation und Teilnahme an sozialen und kulturellen Veranstaltungen.
Artikel 5.
Zu diesem Zweck beabsichtigt die Vereinigung, alle Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit und den Autoritäten zu ergreifen, die sie zur Erreichung der oben genannten Ziele für geeignet hält. Sollte die Vereinigung einmal veranlasst werden, Ratschläge oder Gutachten zu geben oder sogar vor Gericht zu ziehen, so ersetzt sie in keinem Fall einen Rechtsanwalt.
Artikel 6.
Die Vereinigung ist politisch, ideologisch und religiös von strikt neutral.
Artikel 7.
Als aktive Mitglieder werden die Personen betrachtet, die den vorliegenden Statuten beitreten, nachdem ihr Antrag vom Vorstand angenommen und ihr Beitrag bezahlt wurde. Die Anzahl der aktiven Mitglieder kann nicht unter fünf liegen.
Artikel 8.
Personen, welche der Vereinigung beachtliche Dienste geleistet oder sich durch Spenden und moralische Unterstützung verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder angesehen werden. Der Titel « Ehrenmitglied » ist ein Ehrentitel und kann von der Hauptversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben das Recht ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Artikel 9.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Nichtbezahlung des Beitrags nach einer Frist von drei Monaten nach Jahresanfang, durch Austritt der beim Vorstand angemeldet wird, oder durch Ausschluss durch die Hauptversammlung.
Artikel 10.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie in irgendeiner Form schwerwiegend gegen die Interessen der Vereinigung verstoßen haben. Ab dem Moment des Ausschlussvorschlags durch den Vorstand bis zur definitiven Entscheidung durch die Hauptversammlung, welche durch Zweidrittelmehrheit entscheidet, ist das Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, von seinen sozialen Funktionen ausgeschlossen.
Artikel 11.
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter können das Bestehen des Vereins nicht streitig machen und können weder ein Recht bezüglich dessen Vermögen noch der bezahlten Beiträge geltend machen.
Artikel 12.
Die Hauptversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser kann den Betrag von 20 €, gerechnet auf Basis des bei Vereinsgründung gültigen Konsumindexes (Index 660,85, Basis 100 am 01.01.1948) nicht übersteigen. Die Einkünfte des Vereins begreifen unter anderem die Jahresbeiträge, Subsidien und Subventionen, Spenden und Stiftungen zu seinen Gunsten.
Artikel 13.
Die Vereinigung wird von einem, von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Verwaltungsrat geführt. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Präsident, einem Vizepräsident, einem Sekretär, einem Schatzmeister sowie maximal fünf anderen, durch einfache Mehrheit von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, zusammen. Der Präsident führt die Vereinigung und präsidiert die Versammlungen und Hauptversammlungen, der Vizepräsident ersetzt den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit, der Schatzmeister verwaltet die Konten und der Sekretär führt die Protokolle der Versammlungen und Hauptversammlungen und erledigt die Korrespondenz der Vereinigung.
Artikel 14.
Der Verwaltungsrat verwaltet die Angelegenheiten und Besitztümer der Vereinigung. Er führt die Richtlinien aus, die ihm von der Hauptversammlung im Einklang mit dem Ziel der Vereinigung übertragen wurden.
Seine Kompetenz dehnt sich auf alles aus, was nicht durch Gesetz den Hauptversammlungen vorbehalten ist. Seine Mitglieder können nach Ablauf ihrer Mandatszeit erneut gewählt werden.
Artikel 15.
Der Vorstand wird mindestens dreimal im Jahr vom Präsident oder Sekretär einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Die Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit getroffen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten.
Artikel 16.
Er vertritt die Vereinigung gegenüber Dritten. Damit die Vereinigung rechtskräftig gegenüber diesen gebunden ist, sind zwei Unterschriften von Mitgliedern, welche sich im Amt befinden, notwendig. In jedem Fall ist die Unterschrift des Präsidenten oder des Sekretärs oder des Schatzmeisters obligatorisch.
Artikel 17.
Jedes Jahr legt der Verwaltungsrat der Hauptversammlung den Tätigkeitsbericht, den Kassenbericht des vorangegangenen Jahres und das Budget des nächsten Jahres zur Annahme vor. Das Jahresetat beginnt am 1. Januar jeden Jahres. Die Konten werden am 31. Dezember abgeschlossen und, zusammen mit dem Bericht der Kommission der Kassenrevision, der Hauptversammlung vorgelegt. Zur Überprüfung bestimmt die Hauptversammlung einen/zwei Kassenrevisor(en). Das Mandat dieser ist unvereinbar mit der Funktion des Verwaltungsratmitglieds.
Artikel 18.
Die Hauptversammlung, die sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt, wird vom Vorstand regelmäßig einmal im Jahr einberufen und, außergewöhnlich, jedes Mal, wenn die Interessen der Vereinigung dies verlangen oder wenn ein fünftel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.
Artikel 19.
Die Einberufung findet mindestens acht Tage vor dem Datum der Hauptversammlung mittels einfachen Briefs statt, der die vorgeschlagene Tagesordnung beinhalten muss.
Artikel 20.
Jeder Vorschlag der von einem zwanzigstel der Mitglieder der letzten Jahresliste unterschrieben ist, muss auf die Tagesordnung gebracht werden. Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge müssen dem Verwaltungsrat wenigstens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich unterbreitet werden.
Artikel 21.
Es kann kein Entschluss gefasst werden, der nicht auf der Tagesordnung steht. Jedes an der Hauptversammlung teilnehmende Mitglied kann nicht mehr als ein schriftliches Mandat vorlegen.
Artikel 22.
Die Hauptversammlung muss obligatorisch über folgende Punkte befinden:
·Statutenänderungen,
·Ernennung und Absetzung der Verwaltungsratmitglieder und Kassenrevisoren,
·Annahme des Budgets und der Konten,
·Auflösung der Vereinigung.
Artikel 23.
Die Hauptversammlung kann nur gültig über die Änderungen der Statuten beraten, wenn dies ausdrücklich im Einberufungsschreiben zur Hauptversammlung vermerkt ist und wenn auf der Versammlung zwei drittel der Mitglieder präsent sind. Eine Änderung kann nur durch zwei drittel Mehrheit der Stimmen angenommen werden. Wenn die zwei drittel der Mitglieder nicht bei der ersten Versammlung anwesend oder vertreten sind, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, welche ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder entscheiden kann; in diesem Fall wird die Entscheidung dem Zivilgericht zwecks Genehmigung vorgelegt. Betrifft die Änderung jedoch entweder einer der Gegenstände, zu dessen Zweck die Vereinigung gegründet wurde oder die Auflösung, werden diese Regeln wie folgt geändert:
a)die zweite Hauptversammlung ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind,
b)die Entscheidung ist in der einen oder anderen Hauptversammlung nur dann angenommen, wenn sie mit einer Mehrheit von drei viertel der anwesenden Mitgliedern gestimmt wurde,
c)wenn, in der zweiten Versammlung, die zwei drittel der Mitglieder nicht anwesend sind, muss die Entscheidung vom Zivilgericht angenommen werden.
Artikel 24.
Die Entscheidungen der Hauptversammlung werden den Mitgliedern und Dritten durch Postbrief, Aushängen am Sitz oder E-Mail oder andere Medien bekannt gemacht.
Artikel 25.
Die Jahreshauptversammlung findet im Monat März statt.
Artikel 26.
Im Falle der Auflösung des Vereins werden die Güter der Air Rescue Luxembourg asbl zukommen oder, wenn dieser Verein vorher aufgelöst wurde, einem anderen wohltätigen Verein.
Artikel 27.
Die Mitgliederliste wird jedes Jahr durch Angabe der Änderungen, welche sich ereignet haben, ergänzt und dies am 31. Dezember.
Artikel 28.
Alle in den Organen der Vereins ausgeübten Funktionen haben ehrenamtlichen Charakter und schließen jede Bezahlung aus.
Artikel 29.
Für alles, das nicht durch diese Statuten geregelt ist, wird aufdas Gesetz vom 21. April 1928 über die Gesellschaften ohne Gewinnzwecke, so wie es geändert wurde, verwiesen.
Gegeben in Bascharage am 18. Dezember 2005.
Mit Datum zum 18. Dezember 2005 wurde folgende Zusammensetzung des Verwaltungsrates zurückbehalten: